Satzung des Vereins
Nachbarschaftshilfe Gailingen e. V.
Präambel
Den Menschen vor Ort zu helfen dadurch deren Lebensumstände vor Ort zu verbessern und auf diese Weise eine fürsorgende der Gemeinschaft in unserer Gemeinde zu schaffen, ist das Ziel dieses Vereins. Mit der vorliegenden Satzung wird ein Verein gegründet, der dem vorhandenen sozialen und gemeinnützigen Engagement in unserer Gemeinde eine Organisationsstruktur gibt.
Die in dieser Satzung verwandten Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und schließen die männliche, weibliche und diverse Form ein.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1 ) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen werden und trägt den Namen „Nachbarschaftshilfe Gailingen e. V.”.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 78262 Gailingen
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zwecke, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein Nachbarschaftshilfe Gailingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung
- der Jugend- und Altenhilfe
- des Wohlfahrtswesens
- der Erziehung und Bildung
- der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 Nr. 1 der Abgabenordnung
- und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger mildtätiger Zwecke.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützungsleistungen für in Gailingen wohnende ältere, kranke oder hilfsbedürftige Menschen in den Bereichen
- häusliche Versorgung und kurzzeitige Betreuung,
- Besorgungen/Einkäufe
- Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich,
- Hilfe bei Gartenarbeiten
- Begleitung zum Arzt, Behörden, Kirchgang usw.,
- gelegentlich Betreuung von Behinderten oder Pflegebedürftigen zur Entlastung von pflegenden Angehörigen,
- Hilfe in Familien bei der Versorgung kranker und behinderter Familienmitglieder,
- Hilfe bei Computer- und Handyproblemen und der Installation technischer Geräte,
- Problemen in Haus und Wohnung,
- sowie durch Bildungsangebote.
(4) Die Nachbarschaftshilfe Gailingen unterstützt hilfsbedürftige Personen im Sinne des S 53 Abgabenordnung aller Altersgruppen, unabhängig von Nationalität und Religionszugehörigkeit.
(5) Die Nachbarschaftshilfe Gailingen unterstützt individuell. Daraus entsteht für andere Personen kein Anspruch auf Unterstützung.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Beitrag
(1 ) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins fördern und sich zur Zahlung eines Mitgliedbeitrages verpflichten.
(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Mitgliedbeitrages.
(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge werden zu Beginn des Kalenderjahres abgebucht.
(4) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag bei Bedürftigkeit ganz oder teilweise erlassen.
(5) Dem Verein gehört als Beisitzer und somit Mitglied im Vorstand ein Vertreter der Gemeinde Gailingen an. Delegierte Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1 ) Austritt:
a) Jedes Mitglied kann seinen Austritt, schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins zum Ende eines Kalenderjahres erklären. Dabei ist eine dreimonatige Kündigungsfrist zu wahren.
b) Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein.
(2) Ausschluss:
a) Der Ausschluss von der Mitgliedschaft erfolgt durch die Entscheidung des Vorstands, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung oder sonstigen Zahlungen im Rückstand geblieben ist.
b) Ferner kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es grob oder wiederholt gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstößt.
c) Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung durch Beschlussfassung des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit. Zuvor ist dem Mitglied mit mindestens zweiwöchiger Frist die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen vor dem Vorstand einzuräumen. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
d) Etwaige Ansprüche des Vereins an das Mitglied enden nicht mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Abs. (1 ), b) entsprechend.
e) Ein Ausschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
(3) Ende der Delegierung: Bei Mitgliedern, die von der Gemeinde Gailingen delegiert sind, endet die Mitgliedschaft durch Rückgabe des Mandats oder durch vorzeitige Abberufung.
(4) Die Mitgliedschaft endet ferner bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung der juristischen Person.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand kann nur aus Vereinsmitgliedern gebildet werden und besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) einem Vertreter der Gemeinde Gailingen (delegiert als Beisitzer),
d) der Einsatzleitung der Nachbarschaftshilfe (wird benannt),
e) dem Schriftführer,
f) dem Kassier,
g) und den – bis zu 4 — weiteren Beisitzern (fakultativ).
(2) Vorstand im Sinne des S 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind der 1 und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, von seinen Rechten nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
(3) Die Einsatzleitung wird vom Vorstand benannt und ist ebenfalls stimmberechtigt. Die Einsatzleitung kann auch durch ein Vorstandsmitglied in Personalunion übernommen werden.
(4) Alle Vorstände bis auf den Vertreter der Gemeinde und die Einsatzleitung werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vertreter der Gemeinde kann gleichzeitig auch ein weiteres Vorstandsamt ausüben.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) Leitung des Vereins und Erledigung der laufenden Geschäfte
b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie die Aufstellung der Tagesordnung
e) Erstellen des Jahresberichts
f) Vorlage der Jahresplanung
g) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(6) Die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich für 2 Jahre gewählt. Eine Wiedemahl ist uneingeschränkt möglich. Im Jahr der Gründung werden der erste Vorstand sowie der Kassier auf drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.
(7) Vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder können für den Rest der Amtsdauer ersetzt werden. Der Vorstand hat ein geeignetes Vereinsmitglied zu benennen, welches dieses Amt kommissarisch übernimmt. Scheidet der 1. Vorsitzende vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss davon absehen, eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden per E-Mail, telefonisch oder schriftlich regelmäßig mit einer Frist von mind. 3 Tagen einberufen werden. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist ebenfalls einzuberufen, wenn es mindestens 3 Vorstandsmitglieder verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der 1 . Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Tätigkeitsvergütung nach S 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit von Vorstandsämtern trifft die Mitgliederversammlung des Vereins.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1 ) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich statt. Sie ist mindestens 14 Tage zuvor unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Gemeinde Gailingen einzuberufen.
(2) Über den Ablauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer (i.d.R. der Schriftführer) zu unterschreiben ist.
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung können von jedem Vorstandsmitglied oder jedem anderen Mitglied gestellt werden. Diese Anträge müssen mindestens 8 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft des Vereins eingegangen sein. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
(4) Die Mitgliederversammlung ist vor allem für nachfolgend aufgeführte Aufgaben zuständig:
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit,
b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Neuwahl des Vorstandes sowie 2 Kassenprüfern (im Zweijahresturnus mit Ausnahme im Gründungsjahr, S 6 Abs. 6),
f) Budgetplanung für das Geschäftsjahr,
g) Aufnahme und Hingabe von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften,
h) Beitragsfestsetzung,
i) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
j) Satzungsänderungen,
k) Auflösung des Vereins.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes auf Beschluss des Vorstandes, oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder einen diesbezüglichen Antrag schriftlich an einen der Vorsitzenden richtet, einzuberufen. Einladungen zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ergehen durch den Vorstand schriftlich durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Gemeinde Gailingen mindestens 10 Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung. Über die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Absatz (3) gilt sinngemäß.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz führt der 1. oder 2. Vorsitzende. Alle anwesenden Mitglieder sind mit einer Stimme stimmberechtigt.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Unter einfacher Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet, ebenso ungültige Stimmen und bei Abstimmung mit Stimmzetteln, unbeschriftete Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichabstimmung. Eine zweimalige Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(8) Zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) Auflösung des Vereins
(9) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann einstimmig beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
§ 8 Rechnungslegung
(1) Die Kasse und das Vereinsvermögen werden vom Kassierer verwaltet. Die Rechnungslegung erfolgt jährlich.
(2) Die Verfügungsberechtigung (Zeichnungsrecht) über die Vereinskonten liegt beim 1. und 2. Vorsitzenden. Sie erteilen dem Kassier Kontovollmacht. Bei Verfügung von Einzelbeträgen bis 500 € benötigt der Kassierer keine Zustimmung. Für höhere Beträge bedarf es der Zustimmung des 1. oder 2. Vorsitzenden.
(3) Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei ihnen zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung muss vor der jährlichen Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§ 9 Haftungsfragen
Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein gegenüber nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung oder auf der regulären jährlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2 Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden je allein vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(4) Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Gemeinde Gailingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des S 2 zu verwenden hat.
§ 11 Vereinsrecht
Für in dieser Satzung nicht aufgeführten Punkte gilt das Vereinsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten, sowie alle Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten ist Gailingen.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
Gailingen, den 19. September 2023